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INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS (COVID-19)

Das Coro­na­vi­rus (COVID-19) füllt der­zeit nicht nur die Medi­en­welt, son­dern hat auch erheb­li­chen Ein­fluss auf den inter­na­tio­na­len Han­del und somit auch auf den Logis­tik­be­reich.
Dies möch­ten wir zum Anlass neh­men, zum Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes in der Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rung, in der KRA­VAG-Logi­stic-Poli­ce (KLP), sowie in der Spe­di­ti­ons-Güter­ver­si­che­rung (SGP) in Bezug auf mög­li­che Scha­den­sze­na­ri­en Stel­lung zu neh­men:

 

Verkehrshaftungsversicherung

Der Aus­bruch und die Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus haben erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf den logis­ti­schen Ablauf und somit auch auf die Lie­fer­ket­te. So sind z. B. in Fern­ost und in Nord­ita­li­en bereits gan­ze Infra­struk­tu­ren zum Erlie­gen gekom­men.
Kommt es infol­ge der durch die Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus ver­ur­sach­ten Ein­schrän­kun­gen zu Ver­zö­ge­run­gen wäh­rend des Trans­port­ab­laufs, so dürf­te es sich hier­bei regel­mä­ßig um höhe­re Gewalt bzw. um ein unab­wend­ba­res Ereig­nis han­deln. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Fäl­le, in denen der Fixkostenspediteur/Frachtführer bei Ver­trags­schluss nicht wis­sen konn­te, wel­che Aus­wir­kun­gen die Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen haben wür­de.
Für etwa­ige Lie­fer­frist­über­schrei­tun­gen wür­de der Fixkostenspediteur/Frachtführer daher nicht haf­ten, weil er die dafür ursäch­li­chen Umstän­de trotz größ­ter Sorg­falt nicht ver­mei­den und deren Fol­gen nicht abwen­den konn­te. Ver­si­che­rungs­schutz bestün­de in die­sen Fäl­len nur in Form der Abwehr unbe­rech­tig­ter Ansprü­che.
War dem Fixkostenspediteur/Frachtführer hin­ge­gen bereits zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses nach­weis­lich bekannt, dass es wäh­rend des Trans­ports zu Ein­schrän­kun­gen kom­men kann, die mit dem Coro­na­vi­rus in Zusam­men­hang ste­hen, wird er sich z. B. bei Über­schrei­tun­gen der Lie­fer­frist nicht mehr auf Unab­wend­bar­keit beru­fen kön­nen.
Dies bedeu­tet, dass der Fixkostenspediteur/Frachtführer für etwa­ige Lie­fer­frist­über­schrei­tun­gen haf­tet, sofern er sei­nen Auf­trag­ge­ber bei Abschluss des Ver­kehrs­ver­trags nicht aus­drück­lich auf die Gefahr hin­ge­wie­sen hat. Ist der Auf­trag­ge­ber den­noch an der Durch­füh­rung des Ver­trags inter­es­siert, soll­te der Fixkostenspediteur/Frachtführer einen Haf­tungs­aus­schluss für Schä­den ver­ein­ba­ren, die in Zusam­men­hang mit dem Coro­na­vi­rus ent­ste­hen, und zwar am bes­ten schrift­lich. Im Fall einer vor­be­halt­lo­sen Annah­me des Ver­kehrs­ver­trags wäre u. U. der Ver­si­che­rungs­schutz des Fixkostenspediteurs/Frachtführers gefähr­det.

 

Mehr­kos­ten, die beim Fixkostenspediteur/Frachtführer für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung sei­ner Auf­trä­ge anfal­len, sind über die Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rung regel­mä­ßig nicht gedeckt. Die­se Kos­ten kann er aber mög­li­cher­wei­se im Rah­men von Ziff. 17.1 ADSp 2017 gegen­über sei­nem Auf­trag­ge­ber gel­tend machen.
Bei Beför­de­rungs- oder Ablie­fe­rungs­hin­der­nis­sen hin­ge­gen ist der Fixkostenspediteur/Frachtführer ver­pflich­tet, Wei­sun­gen von dem Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten (in der Regel der Auf­trag­ge­ber) ein­zu­ho­len (vgl. § 419 des Han­dels­ge­setz­buchs). Dies trifft natür­lich auch auf Beför­de­rungs- und Ablie­fe­rungs­hin­der­nis­se zu, die in Ver­bin­dung mit dem Coro­na­vi­rus ent­ste­hen.

 

Betriebshaftpflichtversicherung

Es besteht die Mög­lich­keit, dass Mit­ar­bei­ter des Ver­si­che­rungs­neh­mers (VN) Per­so­nal des Auf­trag­ge­bers unwis­sent­lich mit dem Coro­na­vi­rus infi­zie­ren. In der Fol­ge könn­te es zu Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­len bei dem Auf­trag­ge­ber des VN kom­men, weil das Per­so­nal unter Qua­ran­tä­ne gestellt wer­den muss. In die­sem Fall ist kei­ne Haf­tung des VN gege­ben, da es an einem Ver­schul­den fehlt. In der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung wür­den wir daher ledig­lich etwa­ige Ansprü­che gegen den VN abweh­ren.
Anders dürf­te der Fall zu beur­tei­len sein, wenn der VN wuss­te oder hät­te wis­sen müs­sen, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert sind und er den­noch nichts dage­gen unter­nimmt, dass die­se Mit­ar­bei­ter in Kon­takt mit ande­ren Per­so­nen tre­ten. In die­sem Fall wäre eine Haf­tung des VN gege­ben, jedoch könn­te sein Ver­si­che­rungs­schutz unter die­sen Umstän­den gefähr­det sein.
Ansprü­che wegen Per­so­nen­schä­den, die aus der Über­tra­gung einer Krank­heit des VN ent­ste­hen, sind indes­sen vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen.

 

Sachversicherung

Vor­aus­set­zung für einen ersatz­pflich­ti­gen Scha­den ist die Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung der ver­si­cher­ten Sache (z. B. Büro- und Geschäfts­aus­stat­tung, Gebäu­de) in Fol­ge einer ver­si­cher­ten Gefahr.

Ein Viren­be­fall führt jedoch zu kei­nem ver­si­cher­ten Ereig­nis. Daher besteht hier kein Deckungs­schutz. Auch in der All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung sind Schä­den durch Mikro­or­ga­nis­men aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Zudem bestün­de Ver­si­che­rungs­schutz aus­schließ­lich für den Sach­scha­den – und die­ser wird vom Coro­na­vi­rus nicht ver­ur­sacht.
Nach den „Beson­de­ren Bedin­gun­gen zur Sach-Betriebs­un­ter­bre­chungs-Ver­si­che­rung“ (BB Sach-BU) ist das Vor­lie­gen eines ver­si­cher­ten Sach­scha­dens Vor­aus­set­zung für einen ersatz­pflich­ti­gen Betriebs­un­ter­bre­chungs­scha­den. Da aber ein ver­si­cher­ter Sach­scha­den im Fal­le des Coro­na­vi­rus nicht vor­liegt, besteht auch hier kein Ver­si­che­rungs­schutz.

 

Speditions-Güterversicherung

Der­zeit kommt es zu Ver­zö­ge­run­gen in der Lie­fer­ket­te, da Trans­por­te nicht ter­min­ge­recht durch­ge­führt wer­den kön­nen. Hier­durch besteht die Gefahr von Ver­spä­tungs­schä­den, weil die Ware nicht zu dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min ankommt oder aber die „gewöhn­li­che“ Trans­port­dau­er erheb­lich über­schrit­ten wird.
In der Spe­di­ti­ons-Güter­ver­si­che­rung ist der Ver­si­che­rungs­schutz für rei­ne Ver­spä­tungs­schä­den in der „Ver­mö­gens­scha­den-Klau­sel für Frachtführer/Spediteure“ gere­gelt. Danach sind Ver­spä­tungs­schä­den nur dann ver­si­chert, wenn ein an die­sem Trans­port betei­lig­ter Ver­kehrs­trä­ger im Rah­men eines übli­chen Ver­kehrs­ver­trags nach deut­schem Recht dem Grun­de nach für die Ver­spä­tung haf­tet.

Da es sich bei der Ursa­che von Ver­spä­tun­gen, die Fol­ge der Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus sind, in der Regel um einen Fall von soge­nann­ter „höhe­rer Gewalt” han­deln dürf­te, die für den Ver­kehrs­trä­ger (Fix­kos­ten­spe­di­teur, Fracht­füh­rer, Ree­der o. ä.) „unab­wend­bar“ ist, wäre die Haf­tung aus­ge­schlos­sen (sie­he Aus­füh­run­gen zur Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rung).

 

Somit besteht in der Spe­di­ti­ons-Güter­ver­si­che­rung und gene­rell auch in der Waren­trans­port­ver­si­che­rung für die infol­ge des Virus ein­ge­tre­te­nen Ver­spä­tungs­schä­den kei­ne Deckung.
Soll­te wei­ter­hin die Ware auf­grund der lan­gen Trans­port­zeit zu Scha­den kom­men (z. B. durch Ver­derb), besteht für die­se Schä­den nach den zugrun­de­lie­gen­den „Güter 2000/2008“ kei­ne Ersatz­pflicht, da u. a. Schä­den durch eine Ver­zö­ge­rung der Rei­se sowie durch inne­ren Ver­derb oder die natür­li­che Beschaf­fen­heit der Güter bedin­gungs­ge­mäß vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen sind.

 

 
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