Österreich Länderinformationen
Letzte Änderung: 14.08.2025
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Handyverbot in Österreich
In Österreich gilt ein strenges Handyverbot am Steuer. Während der Fahrt ist dem Fahrenden das Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons verboten. Als Navigationssystem darf das Mobiltelefon nur verwendet werden, wenn es fest im Fahrzeuginneren befestigt ist.
Abgasplakettenpflicht in Österreich
Seit dem 01. Januar 2015 gilt für alle in- und ausländischen Lkw, die ins Burgenland, nach Wien und in bestimmte Gebiete Niederösterreichs oder der Steiermark fahren, eine Abgasplakettenpflicht. Auch für Fahrten Richtung Slowenien/Kroatien, Ungarn und der Slowakei auf Autobahnen oder Schnellstraßen werden diese Abgasplaketten benötigt. Die Abgasplaketten sind nur in Österreich erhältlich und werden von Begutachtungsstellen nach § 57a Kraftfahrgesetz ausgegeben. Diese Begutachtungsstellen sind Kfz-Prüfstellen der Bundesländer, Autofahrerklubs und Kfz-Werkstätten. Bei Fahrten ohne Abgasplaketten in die Umweltzonen drohen hohe Bußgelder. Unsere deutsche Abgasplakette ist in Österreich nicht gültig. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftskammer Österreichs.
Autobahn A12 - Gefahrguttransporte
Die Einhausung der A12 bei Innsbruck-Amras wird wie ein Tunnel der Katergorie A gewertet. Damit ist das Befahren mit Gefahrgutfahrzeugen untersagt, soweit diese gekennzeichnet sind. Ausnahme: Ist das Fahrzeug mit einer Warnleuchte nach ECE-Regelung Nr. 65 ausgestattet und wird diese bei Tunneleinfahrt eingeschaltet, darf auch Gefahrgut in dieser Einhausung transportiert werden.
Bescheinigungen nach VO 561/2006
Auch Österreich verlangt für Tage, an denen keine Nachweis in Form von Schaublättern oder Daten auf der Fahrerkarte vorhanden ist, das maschinenschriftlich ausgefüllte Formblatt nach EU-Muster.
Winterreifen- und Schneekettenpflicht
Im Zeitraum vom 01. November bis 15. April müssen Lkw ab 3,5 t zul. GG auf der Antriebsachse mit Winterreifen ausgestattet sein. Des Weiteren sind in diesem Zeitraum geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder im Fahrzeug mitzuführen.
(Quelle: BGL Länderinformationen Stand: 10.11.2021)
Mietfahrzeuge
Wird mit gemieteten LKW in Österreich Güterbeförderung durchgeführt (auch Werkverkehr), muss der entsprechende Mietvertrag und, sofern Fahrende nicht gleichzeitig Mieter:innen sind, der Arbeitsvertrag mitgeführt werden.
Warntafeln nach ECE-Regelung Nr. 70
Im Österreichischen Kraftfahrgesetz ist geregelt, dass alle LKW mit mehr als 3,5 t zGG an der Fahrzeugrückseite diese Warntafeln angebracht haben müssen. Diese erhalten Sie in unserer Handelsabteilung.
Lichtpflicht
Lichtpflicht am Tag
Warnwestenpflicht
Seit dem 1. Mai 2005 besteht für alle Kraftfahrer:innen (Lastkraftwagen, Busse sowie Pkw) die Verpflichtung im Pannenfall das Fahrzeug mit reflektierender Kleidumg (Weste, Jacke oder Overall) zu verlassen. Die Fahrer:innen sind verpflichtet, die reflektierende Kleidung grundsätzlich im Fahrzeuginnern aufzubewahren. Die Kleidung ist in den Farben gelb, rot oder orange mit weißen reflektierenden Streifen gemäß der Norm EN471 zugelassen.
(Quelle: BGL Länderinformation Stand: 10.11.2021)
Parkverbot
Für Lastkraftwagen sowie für Anhänger mit mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht besteht ein Parkverbot in der Nähe von Wohnhäusern und Krankenhäusern (25 m Umkreis) in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr. Generelle Ausnahmen oder Ausnahmen für bestimmte Gebiete müssten von der Gemeinde bewilligt und auf der Amtstafel kundgemacht werden.
(Quelle: BGL Länderinformation Stand: 10.11.2021)
Tunnelverordnung
Fahrzeuge, die kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut befördern ist die Durchfahrt durch einröhrige Autobahn- und Schnellstraßentunnel mit einer Länge von mehr als 100 m nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
- Am Fahrzeug muss grundsätzlich eine gelbrote drehende Warnleuchte angebracht sein.
- Bei bestimmten Tunnel muss der Transport an der zuständigen Tunnelwarte angemeldet werden und ein Begleitfahrzeug die Tunneldurchfahrt sichern.
Weitere Informationen können über BGL erfolgen.
Retroreflektierende Warntafel / Konturmarkierung
Fahrer:innen von Lastkraftfahren und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind verpflichtet an der Rückseite des Fahrzeuges eine gelbe Warntafel mit rotem Rand (gem. ECE-Regelung Nr. 70) anzubringen. Alternativ wird eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die ECE-Regelung Nr. 104 entspricht, anerkannt.
Mehrspurige Autobahnen
Auf Autobahnen mit drei bzw. vier Fahrspuren besteht ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t zGG auf der äußeren linken Fahrspur.
Entsendevorschriften
Die Entsendung von Fahrpersonal ist seit dem 2. Februar 2022 in der EU einheitlich gemäß der Richtlinie 1057/2020 geregelt.
Anwendung:
Unter die Entsendung und somit unter die Meldepflicht fallen alle Kabotagebeförderungen und nicht-bilateralen Verkehre (Cross-Trade-Verkehre). Unter Cross-Trade-Verkehren sind dabei grenzüberschreitende Beförderungen zu verstehen, die weder vom Niederlassungsstaat des betroffenen Transportunternehmens ausgehen, noch diesen zum Bestimmungsland haben.
NICHT unter die Entsendung und somit NICHT unter die Meldepflicht fallen hingegen bilaterale Beförderungen (= Verkehre mit Abgang oder Bestimmung im Niederlassungsstaat des Transportunternehmens) sowie Transitverkehre.
Das Fahrpersonal von Verkehren, die unter die Entsendung fallen, muss bei EU-Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System (IMI) vor Beförderungsbeginn gemeldet werden: https://www.postingdeclaration.eu/landing
Hinweis: Mit Einführung EU-einheitlicher Entsenderegelungen ab 02. Februar 2022 entfallen alle Entsendemeldungen für Fahrpersonal über nationale Meldeplattformen.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Arbeitgeber muss eine Entsendemeldung für jeden Fahrer und für jeden Aufnahmestaat an den/die Aufnahmestaat(en) spätestens zu Beginn der Entsendung machen.
- Hierzu wird die öffentliche und mehrsprachige Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) genutzt. https://www.postingdeclaration.eu/landing
- Höchstdauer für eine Entsendemeldung pro Fahrer und Mitgliedstaat: 6 Monate
Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer im Entsendefall folgende Dokumente bei sich führt:
- Eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderungen nach Art.8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat.
Regeln für den Auftraggeber:
Gilt der Fahrer als entsandt, müssen die Regeln der allgemeinen Entsenderichtlinie (96/71/EG eingehalten werden. Dazu zählen u.a.:
- Entlohnung (Mitgliedsstaaten müssen öffentlich über den zu zahlenden Lohn informieren, Mindestlohn/eventuell Tariflohn)
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
Pflichten für den Fahrer:
- Mitführen einer Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderung nach Art. 8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat
Mindestlohn:
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen müssen die österreichischen
Lohn und Sozialvorschriften beachtet werden. Der österreichische Grundlohn (Tariflohn) für das
Transportgewerbe ist auf ausländische Fahrer:innen anzuwenden. Entsprechende Lohnnachweise sind
mitzuführen.
Die Aktuelle Spanne des österreichischen Mindeslohns finden Sie unter www.kollektivvertrag.at
Auf Verlangen der österreichischen Behörden sind die Lohnunterlagen für den Kalendermonat der
Kontrolle und des vorangegangenen Monats (wenn Lenkende in diesem Monat in Österreich tätig
war) somit also für einen Zeitraum von zwei Monaten innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle zu
übermitteln (wird diese Frist nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen die Bereithaltung der
Unterlagen vor).
Bußgelder:
Unterschreitungen des nach österreichischen Rechtsvorschriften samt Einstufungskriterien geltenden
Grundlohns werden mit Geldstrafen von 1.000, € bis 50.000, € geahndet. Ebenso haften
inländische Auftraggeber:innen für die ordnungsgemäße Beschäftigung der österreichischen Lohn und
Arbeitsbedingungen. Verstöße werden mit Geldstrafen von 1.000, € bis 50.000, € geahndet.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Österreich | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW und Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW und Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Lastzüge | 60 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften für Lastzüge auf der Autobahn | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Langgutfuhren | 50 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Langgutfuhren auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Lebentiertransporten | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften bei Lebentiertransporten auf Autobahnen | 80 km/h |